Sonntag, 25. november 2007

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Sexueller Missbrauch ist Gewalt gegen Kinder

Ein Mädchen oder Junge wird von einem Erwachsenen bewusst und absichtlich als Objekt der eigenen sexuellen Bedürfnisse benutzt. Das Vertrauen des Kindes wird missbraucht, das Macht- und Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt. Kinder sind aufgrund ihres Entwicklungsstandes nie in der Lage, sexuellen Beziehungen zu Erwachsenen zuzustimmen, d. h. die Verantwortung dafür liegt immer bei den Erwachsenen.

Sexueller Missbrauch beginnt...

... mit Erwachsenen, die absichtlich Situationen planen und herbeiführen, um sich unter Benützung eines Kindes sexuell zu erregen und zu befriedigen.
... mit Kitzelspielen, die allmählich eine sexuelle Komponente bekommen.
... mit intimen Küssen.
... mit nicht altersgemäßer Aufklärung über Sexualität.
... mit Beobachtung des Kindes beim Ausziehen und Waschen.
... mit dem Zeigen der eigenen Genitalien.
... mit dem Behandelndes Kindes wie einen Erwachsenen, z. B. durch Verführen zum Rauchen oder Alkoholkonsum.
... mit dem Zeigen pornografischer Abbildungen oder Videos usw.

Sexueller Missbrauch eskaliert bis...

... zum intimen Berühren von Penis, Scheide, Klitoris, Po oder Brust eines Kindes.
... zum Masturbieren in Anwesenheit eines Kindes.
... zum Animieren oder Zwingen eines Kindes, die Genitalien des Erwachsenen zu berühren.
... zum Zwingen eines Kindes zu oralen sexuellen Handlungen.
... zum Reiben des Penis am Körper eines Kindes.
... zum Überreden des Kindes beim Sex Erwachsener zuzuschauen.
... zum Eindringen in die Scheide eines Mädchens mit Finger(n), Penis oder Fremdkörpern.
... zum Eindringen in den After eines Kindes mit Finger(n), Penis oder Fremdkörpern.
... zu pornografischen Aufnahmen mit Kindern.
... zu Kinderprostitution usw.

Ein Onkel erklärt die Vierjährige zu seiner Lieblingsnichte. Das Mädchen genießt
Die Aufmerksamkeit u. Liebkosungen des alten Herrn, doch dann rutscht Onkels
Hand wie zufällig in das Höschen der Kleinen; niemand bemerkt dies. Das Kind
wehrt sich, dreht sich weg und macht sich steif. Auch stört es sie, dass Onkels Pi-
pimännchen immer so hart wird, wenn er sich gegen sie presst. Niemand versteht,
dass sie den Onkel nicht mehr besuchen möchte...

Die Opfer und das Schweigegebot

Es ist nicht möglich, das tatsächliche Ausmaß von sexuellem Missbrauch verlässlich abgesichert anzugeben. Hauptursache für die hohe Dunkelziffer ist der Geheimhaltungsdruck - das Schweigegebot -, der auf den Opfern lastet und bei so vielen zu Sprachlosigkeit und Handlungsunfähigkeit führt. Die vom Täter geforderte Geheimhaltung wird oft mit Drohungen untermauert, die beim Opfer Angst und Schuldgefühle erzeugen. Das "Nicht- darüber-Reden-können" (und dürfen) ist vor allem bei sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie ein zentrales Merkmal. Sexueller Missbrauch kann sich über Jahre erstrecken und in Einzelfällen bis ins Erwachsenen-Alter andauern.

Als gesicherte Daten gelten:
  • Mädchen sind häufiger Opfer sexueller Gewalt als Buben.
  • Die meisten Kinder sind zu Beginn des Missbrauchs zwischen 6 und 12 Jahre alt; an zweiter Stelle folgt die Altersgruppe der 0 - 6jährigen, an dritter Stelle die der über 14jährigen.
  • In Österreich werden jährlich rund 700 Sexualdelikte an unter 14Jährigen (§§ 206, 207 StGB) zur Anzeige gebracht.

Die Täter

...kommen zum Großteil aus dem sozialen Nahraum des Kindes, d. h. sind Väter, Stiefväter, enge Freunde oder Verwandte, Erziehungspersonen, Nachbarn usw.

...sind zum Großteil männlich.
Es gibt keine äußeren Merkmale, die die Täter von nicht missbrauchenden Männern unterscheiden. Diese Väter, Stiefväter oder Großväter sind meist keine Psychopaten oder "Monster". Sie entstammen jeder Schicht, üben die verschiedensten Berufe aus, sind ebenso häufig arbeitslos wie andere Männer und haben ähnliche Freizeitgewohnheiten.
Sie haben aber ein ernsthaftes Problem mit ihrer Sexualität.

Täter versuchen, Kinder zu verwirren, so dass sie besonders anfänglich glauben, sich geirrt zu haben.
Täter versuchen, beim Opfer ein Gefühl von Gegenseitigkeit herzustellen, und geben ihm dadurch das Gefühl, für das Geschehen verantwortlich zu sein.
Täter versuchen ihr Verhalten als "normal" hinzustellen, z.B.: "Alle Väter machen das mit ihren Töchtern, weil sie das lieben."

Täter bagatellisieren oder verleugnen den Missbrauch. Sie geben dem Opfer und dem Umfeld die Schuld und übernehmen selbst keine Verantwortung für ihr Handeln.
Täter haben oft verzerrte, gestörte Ansichten über Frauen und Kinder. Sie neigen dazu, ihr Verhalten durch sexuelle Fantasien und Masturbation zu verstärken. Sie unterliegen einer Suchtstruktur. Die Taten sind geplant, beabsichtigt und passieren nicht als "einmalige Ausrutscher" aus impulsiven Gründen.

Frauen als Täterinnen sind sehr viel seltener. Manchmal lassen sie sich bei pflegerischen Handlungen dazu verleiten, ihre überlegene Position auszunützen. Es kommt auch vor, dass Frauen glauben, als "erfahrene Frauen" einen Heranwachsenden in die Liebe einführen zu müssen.
Mittäterinnen stehen unter männlichem Einfluss und beteiligen sich freiwillig oder unter Gewaltanwendung an Missbrauchshandlungen.

Die Rolle der Mütter von Opfern

Noch immer richtet sich in der Diskussion über sexuellen Missbrauch an Kindern die Wut häufig gegen die Mütter. Sicher gibt es auch Mütter, die die sexuelle Ausbeutung ihrer Kinder mitbekommen und sie aus welchen Gründen immer stillschweigend dulden. Der Großteil hat davon aber keine Ahnung.

Die Väter der Opfer

Ihre noch immer gesellschaftlich akzeptierte Randposition in der Familie führt dazu, dass sie viel weniger oft für das Geschehen verantwortlich gemacht werden. Mehr Engagement in der Erziehungsarbeit würde dazu führen, dass Väter einen wichtigen Teil der Schutzfunktion für ihre Kinder übernehmen könnten.

Signale erkennen

Trotz der Wirksamkeit des Schweigegebots suchen die Betroffenen Hilfe. Sie senden Signale aus, geben Hinweise, um auf ihr Leiden aufmerksam zu machen. Alle Verantwortlichen sind aufgefordert, auch die "stummen Schreie" zu hören. Es ist sicherlich nicht einfach, die verschlüsselten Botschaften der Kinder zu erkennen. Die Reaktionen eines Kindes hängen unter anderem ab von seiner Persönlichkeit, seiner Lebenserfahrung und seiner Vorstellung, was nun passieren wird. So können Kinder mit Aggression, Rückzug, Teilnahmslosigkeit reagieren oder sich auch scheinbar "normal" verhalten.
Die im Folgenden beispielhaft aufgezählten Symptome und Signale können natürlich auch durch völlig andere Problemsituationen des Kindes hervorgerufen werden. Sexueller Missbrauch sollte immer als eine Möglichkeit - ebenso wie andere Ursachen - in diagnostische Überlegungen miteinbezogen werden.

Mögliche körperliche Symptome

  • Schmerzen im Genital- und Analbereich
  • Schmerzen beim Urinlassen
  • Rötungen, Schwellungen, Ausfluss im Genital- und Analbereich
  • Blutungen, ungewöhnlicher Geruch im Vaginal- oder Analbereich

Beim Auftreten körperlicher Symptome ist jedenfalls ärztliche Hilfe angezeigt.
Meistens gibt es allerdings keine medizinischen Nachweise dafür, dass ein Kind sexuell missbraucht wurde. Viele sexuelle Handlungen haben auch keinerlei nachprüfbare körperliche Folgen.

Mögliche Signale

  • Schlafstörungen, Albträume, diffuse unerklärliche Ängste
  • Sozialer Rückzug, Angst vor Fremden, keine gleichaltrigen Freunde
  • Wieder erleben von sexuellen Situationen mit Puppen, in Zeichnungen, mit Freunden
  • Auffälliges Verhalten, wie Erwachsenensexualverhalten bei kleinen Kindern, neue ungewöhnliche Namen für Genitalien
  • Sexualisierte Sprache
  • Vermehrt aggressive Verhaltensweisen
  • Zwänge, wie z. B. Waschzwang oder Ordnungszwang
  • Vernachlässigung des Äußeren, das Kind wirkt ungepflegt und schlampig
  • Selbstzerstörung und Depression, z. B. das Kind verletzt sich absichtlich selbst
  • Schulprobleme
  • .....

Gründe, die Erwachsene hindern, Signale von Kindern wahrzunehmen und richtig zu deuten

Es fällt nicht leicht, auf Symptome oder Berichte von Kindern, die auf einen Missbrauch hindeuten, zu reagieren. Viele Erwachsene trifft dieses Thema immer noch unvorbereitet. Sie fühlen sich verunsichert, inkompetent und überfordert. Sie wissen nicht, wie man mit einem Kind darüber sprechen könnte oder haben Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Kindes oder ihrer eigenen Wahrnehmung.
Auch persönliche Betroffenheit kann Erwachsene lähmen. Wenn ein eigener Missbrauch nicht offen gelegt und bearbeitet wurde, wenn vor dem eigenen Schmerz geflüchtet wird, kann der/die Betroffene den Schmerz nicht ertragen und muss ihn abwehren. Man kann und will nichts merken.

Missbrauchsbegünstigende Faktoren

Tätern ist nützlich, dass vielen Kindern beigebracht wird, Erwachsenen jedenfalls zu gehorchen. Diese Kinder haben nicht gelernt, in bestimmten Situationen auch Nein sagen zu dürfen. Vor allem in der Mädchenerziehung wird noch häufig zuviel wert auf Anpassungsfähigkeit, Passivität und Folgsamkeit gelegt. Vielen Kindern wird das Recht auf Selbstbestimmung über ihre Gefühle und über den eigenen Körper nicht zugestanden, ihre natürliche Intuition vielmehr abtrainiert, z. B. Kind: "Das tut weh." Erwachsener. "Ach, das tut doch gar nicht weh."

Bei manchen Kindern erweist sich die mangelhafte Sexualaufklärung als gefährlich, da Täter versucht sind die Unwissenheit und natürliche Neugierde der Kinder auszunützen. Gefährdet sind auch Kinder, die zu Hause zu wenig Aufmerksamkeit, Zuneigung, Zärtlichkeit und Anerkennung finden, oder sehr isoliert aufwachsen und nur schwer Zugang zu einer außerfamiliären Vertrauensperson finden.

Was tun bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch?

Ruhe bewahren! Überreaktionen, ungeplantes und in seinen Folgen nicht durchdachtes Vorgehen kann dem Kind schaden und zu einer weiteren Traumatisierung führen.

  • Für sich selbst Unterstützung suchen, z. B. durch informelle Gespräche im KollegInnenkreis, in Supervision, mit Beratungseinrichtungen, den Kinder- und Jugendanwaltschaften, den Kinderschutzzentren, Kinderschutzgruppen in Spitälern, den Jugendämtern u. a.
  • Die Vertrauensbeziehung zum Kind verstärken, ihm Aufmerksamkeit schenken, sich mit ihm beschäftigen.
  • Eventuelle Aussagen und Verhaltensweisen des Kindes in Gedächtnisprotokollen festhalten.
  • Dem Kind Glauben schenken, es entlasten.
  • Keine Versprechungen machen, die man nicht halten kann.
  • Alle weiteren Schritte mit dem Kind vorher besprechen - ohne es zu überfordern.
  • Wenn sich der Verdacht erhärtet, ist abzuwägen, ob Unterstützung aus dem sozialen Umfeld des Kindes zu erwarten ist. Wenn ja, sind mit den Eltern oder anderen Bezugspersonen Gespräche zu führen und weitere Schritte gemeinsam zu planen.
  • Ist keine Unterstützung aus dem sozialen Umfeld des Kindes zu erwarten, ist das zuständige Jugendamt zu verständigen. In Helferkonferenzen mit allen Personen, die wichtige Informationen zum Kind beitragen können, sollten weitere Schritte gemeinsam geplant werden, wie eventuelle Unterbringungsmöglichkeiten prüfen, Therapieangebote erkunden oder Strafanzeige erstatten.
  • Rechtslage, insbesondere eingeschränkte Anzeigepflicht und Meldepflicht beachten.

Belastungsfaktoren im Aufdeckungsprozess

Betroffene sind nach der Aufdeckung des Geschehens einer Flut von teils sehr widersprüchlichen Gefühlen ausgesetzt.

Einerseits empfinden sie:
  • Erleichterung darüber, dass jemand die Gewalt, die Situation des Ausgeliefertseins unterbrochen hat.
  • Freude darüber, dass jemand den Erwachsenen ganz deutlich sagt, dass es nicht erlaubt ist diese Dinge zu tun.
  • Ein beruhigendes Gefühl, dass sich Außenstehende eingeschaltet haben und die Familie nicht zum "schrecklichen Gefängnis" wurde.
  • Loyalitätsgefühle gegenüber Vater, Mutter oder anderen Bezugspersonen; sie nicht verraten zu wollen.
  • Zuneigung gegenüber Vater und Mutter trotz erlebtem Missbrauch oder Gewalt.
Andererseits belasten sie:
  • Befürchtungen, dass die Familie auseinander fällt und man selber ins Heim muss.
  • Schuldgefühle: "Hätte ich mehr gefolgt oder geholfen, wäre es vielleicht nicht so weit gekommen". Oder: "Mit mir stimmt etwas nicht, dass mir das passiert ist."
  • Scham, weil es öffentlich wurde, solche Eltern, eine solche Familie zu haben.
  • Angst, dass die Eltern bestraft, eingesperrt werden.
  • Angst vor der Polizei/Gendarmerie.

Rechtliche Aspekte

Folgende Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch kommen bei sexuellem Missbrauch in Betracht:

  • Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§206 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Unmündigen (§207 StGB)
  • Pornografische Darstellung mit Unmündigen (§207a StGB)
  • Sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (§208 StGB)
  • Blutschande (§ 211 StGB)
  • Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses (§212 StGB)

Sonstige relevante Strafrechtsbestimmungen

Daneben gibt es strafrechtliche Tatbestände, die nicht auf minderjährige Opfer beschränkt sind, die aber ebenfalls im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung (vor allem bei Jugendlichen) von Bedeutung sind:

  • Vergewaltigung (§ 201 StGB)
  • Geschlechtliche Nötigung (§ 202 StGB)
  • Schändung (§ 205 StGB)
  • Zuhälterei (§216 StGB)

Verfahrensrecht - der Rechtsweg

Zu unterscheiden sind grundsätzlich familienrechtliche und strafrechtliche Maßnahmen. Über die familienrechtlichen Maßnahmen entscheidet der/die Familienrichter/in im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens (z. B. Entzug der Obsorge).
Familien- und strafrechtliche Maßnahmen erfolgen meist parallel. Über strafrechtliche Maßnahmen entscheidet das Strafgericht.

Familienrechtliche Maßnahmen

Diese sind erforderlich, wenn ein Familienmitglied des sexuellen Kindesmissbrauches verdächtigt wird, bzw. ein Kind in der Familie keinen entsprechenden Schutz findet und das Kindeswohl gefährdet ist.

Jugendwohlfahrtsbehörden

Die Jugendämter bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten informieren, beraten und helfen in sämtlichen Angelegenheiten, die die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen betreffen. Bei einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohls können sie unter anderem veranlassen, dass das Kind aus der Familie genommen wird (Kindesabnahme) und in einer betreuten Wohngemeinschaft oder bei einer Pflegefamilie untergebracht wird (Fremdunterbringung).
Das Jugendamt muss unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen nach der Kindesabnahme, einen Antrag beim Pflegschaftsgericht auf Entziehung der Obsorge einbringen.

Sonstige Personen

Familienangehörige (z. B. die/der getrennt lebende Mutter/Vater, Großeltern, Tanten...) haben auch die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Entziehung der Obsorge zu stellen.

Das Gericht hat, "von wem immer es angerufen wird", die dem Kindeswohl entsprechenden Verfügungen zu treffen.

Ab dem 14. Lebensjahr sind Jugendliche auch selbst antragsberechtigt.

Aufgrund der Anrufung des Gerichtes durch sonstige Personen wird das Gericht meist wiederum das Jugendamt mit Erhebungen beauftragen.

Das Strafverfahren

Im Mittelpunkt stehen Schuld bzw. Unschuld des/der Beschuldigten, die vom Gericht nachgewiesen werden müssen.

Anzeige

Jede Privatperson oder Institution kann bei der Staatsanwaltschaft oder bei den Sicherheitsbehörden eine Anzeige erstatten.

Sicherheitsbehörden

Diese ermitteln den Sachverhalt (Zeugeneinvernahmen usw.) und leiten die Anzeige an die Staatsanwaltschaft weiter.

Staatsanwalt/anwältin

Diese/r entscheidet aufgrund der gegebenen Beweislage, ob gegen beschuldigte Personen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder nicht, das heißt,

  • das Verfahren wird eingestellt oder
  • es wird ein Strafantrag bzw. eine Anklage erhoben.

Untersuchungsrichter/in

Der/Die Untersuchungsrichter/in hat den Sachverhalt zu prüfen, also Beweise sowohl gegen als auch für die Beschuldigten zu sammeln (z. B. durch Zeugeneinvernahmen, Einholung von psychologischen oder medizinischen Gutachten).

Gerichtliche Hauptverhandlung

Der/Die Strafrichter/in leitet die Hauptverhandlung und führt das Beweisverfahren ab.

Urteil

  • Freispruch
  • Verurteilung (bedingte oder unbedingte Freiheitsstrafe)

Meldepflicht, Wegweisung und Strafanzeige

Sobald sich Verdachtsmomente auf Gewalt oder sexuellen Missbrauch an einem Kind konkretisieren und erhärten, stellt sich auch die Frage, ob eine Meldung an die Jugendwohlfahrtsbehörde und/oder Strafanzeige bei den Sicherheitsbehörden/der Staatsanwaltschaft erstattet werden muss oder soll.

Meldepflicht

Wenn Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes oder für die Jugendwohlfahrt tätige Personen den Verdacht haben, dass Minderjährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung zu erstatten. Analoge berufsrechtliche Vorschriften finden sich etwa im Ärztegesetz.

Melderecht

Davon unabhängig sind für die Jugendwohlfahrt arbeitende Personen - auch wenn sie von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (z. B. Psychotherapeuten) - berechtigt, eine Gefährdung oder drohende Gefährdung des Kindeswohls dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen.

Wegweisung des Täters

Gemäß dem "Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie" besteht für die Sicherheitsbehörden bei Verdacht, dass es zu (sexuellen) Gewalthandlungen gekommen ist und mit weiteren Straftaten zu rechnen ist, die Möglichkeit, denjenigen, von dem die Gefährdung ausgeht, aus der Wohnung Wegzuweisen und ein Betretungsverbot auszusprechen. Diese polizeiliche Maßnahme endet nach Ablauf von zehn Tagen, wenn innerhalb dieser Frist jedoch ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Gericht eingebracht wird, spätestens nach Ablauf von 20 Tagen. Eine vom Gericht getroffene Verfügung wirkt maximal für drei Monate, im Falle einer gleichzeitigen Scheidungsklage jedoch bis zum Ende des Scheidungsverfahrens. Für Minderjährige kann eine solche einstweilige Verfügung auch vom Jugendwohlfahrtsträger beantragt werden.
Beratung und Unterstützung in diesem Verfahren geben die Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie.

Strafanzeige

Während Privatpersonen und -Institutionen das Recht - aber nicht die Pflicht - haben, eine Anzeige zu erstatten, sind Sicherheitsdienststellen, öffentliche Behörden und Dienststellen, sowie Ärzte unter jeweils verschiedenen Voraussetzungen zu einer Anzeige verpflichtet.

Uneingeschränkte Anzeigepflicht:

Diese trifft lediglich die Sicherheitsbehörden

Eingeschränkte Anzeigepflicht:

Behörden und öffentliche Dienststellen sind gemäß § 84 StPO verpflichtet, bei Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren, Handlung, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde zu erstatten.

Keine Pflicht zur Anzeige besteht,
  1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
  2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch Schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen was zum Schutz des Verletzten oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist. Diese eingeschränkte Anzeigepflicht gilt vor allem für die öffentlichen Beratungsstellen im Sozial- und Erziehungsbereich (etwa Familien-, Suchtgiftberatungsstellen und Lehrtätigkeiten) und dient insofern dem Opferschutz, als keine Pflicht besteht, durch die Anzeige ein Strafverfahren in Gang zu setzen, wenn damit die Aufarbeitung eines traumatischen Erlebnisses des Opfers konterkariert würde.

Anzeigepflicht der Ärzte:

Neben der oben ausgeführten Meldepflicht an den Jugendwohlfahrtsträger trifft Ärzte bei Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, eine Anzeigepflicht an die Sicherheitsbehörde.
Ausnahmeregelung: Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen (z. B. Vater), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung in einer Krankenanstalt erfolgt.

Auswirkungen einer Anzeige

Vor Erstattung einer Strafanzeige ist es wichtig, die damit verbundenen Folgen für das Kind/Bezugssystem genau zu überlegen und es in altersgemäßer Form in die Entscheidung miteinzubeziehen.

Mögliche positive Folgen

  • Die durch eine Anzeige von der Behörde zu veranlassenden Schritte (Verhaftung oder Wegweisung eines Beschuldigten oder Fremdunterbringung des Kindes) können den Missbrauch in der Familie beenden.
  • Der Missbrauch von anderen Kindern durch denselben Beschuldigten kann durch eine Anzeige verhindert werden.
  • Eine anzeige kann sowohl dem Opfer als auch der übrigen Familie eine Abgrenzung vom Beschuldigten erleichtern und somit zur Bewältigung des Missbrauches beitragen.
  • Das Bewusstsein der Gesellschaft hinsichtlich sexuellen Kindesmissbrauchs wird sensibilisiert.
  • Vor allem bei älteren Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen stellt eine Anzeige eine Möglichkeit dar, sich gegen das erlittene Unrecht zu wehren. Die Verarbeitung des Erlebten kann dadurch erleichtert werden.

Mögliche negative Folgen

  • ein Verfahren dauert meist sehr lange. Es gibt keinen festgeschriebenen zeitlichen Rahmen, bis wann es zu einer Hauptverhandlung kommen muss. Es kann deshalb von der Anzeige bis zur Hauptverhandlung einige Wochen bis viele Monate, auch Jahre dauern.
  • Das Kind wird von fremden Personen einvernommen (Kriminalbeamtin, Untersuchungsrichter/in, Gutachter/in, Sachverständige/r...), es muss in fremder Umgebung aussagen.
  • Das Kind wird von der vernehmenden Person mit Vorbehalten - die seine Glaubwürdigkeit widerlegen sollen - konfrontiert. Häufig wird auch ein Gutachten eingeholt, das zur "Glaubwürdigkeit" eines Kindes Stellung nimmt.
  • Aufgrund einer Anzeige wird nur in den seltensten Fällen der Täter aus der Familie genommen (Verhaftung), manchmal führt eine anzeige dazu, dass das Kind aus dem Familienverband genommen wird.
  • Viele Formen des sexuellen Missbrauchs sind vom Gesetz nicht erfasst und nicht erreichbar: Das ist überall dort der Fall, wo die Grenzen zwischen einer Kindorientierten Zärtlichkeit und Missbrauch verschwimmen.
  • Auch wenn der Täter verurteilt wird und eine Haftstrafe verbüßt, kehrt er danach oft in die Familie zurück.
  • Im normalen Strafvollzug ist keine Therapie bzw. psychologische Betreuung des Täters vorgesehen; nur in Ausnahmefällen (bei Vorliegen von "seelischen Abartigkeiten") wird ein Täter in eine spezielle Anstalt eingewiesen.
  • Das Opfer erhält allein aufgrund der Anzeige bzw. Verurteilung des Täters keine Beratung, Unterstützung oder Therapie.
  • Es kann auch sein, dass jemand die Information über die anzeige an die Presse weitergibt.
  • Zu bedenken sind in jedem Fall auch die Folgen des Ausganges des Verfahrens:
    - Aufgrund der schwierigen Beweislage bei Sexualdelikten und dem Prinzip "im Zweifel für den Angeklagten" ist die Verurteilungsquote sehr gering.
    - Häufig kommt es zu gar keinem Verfahren, da die Staatsanwaltschaft bereits die Beweise als mangelhaft ansieht und das Verfahren einstellt bzw. überhaupt kein Verfahren einleitet.
    - Das Kind muss dann nicht nur mit der Tat, sondern auch mit dem Ausgang und dem Ablauf des Verfahrens fertig werden.

Hauptbelastungsfaktoren bei Gericht

Kindliche Opfer werden, vor allem bei familieninternem Missbrauch, nicht selten von dieser Seite unter Druck gesetzt, bei Gericht nicht auszusagen.
Belastend für sie ist auch, dass ihre Glaubwürdigkeit immer wieder offen in Frage gestellt wird.
Kindliche Opfer kennen sich nicht aus über die Abläufe bei Gericht, worauf man achten muss und welche Rechte man hat. Sie haben unbegründete Ängste vor den Konsequenzen ihrer Aussage.

Durch Prozessverzögerungen kann es immer wieder zu langen Wartezeiten im Gerichtsgebäude, einer meist nicht kinderfreundlichen Umgebung, kommen, mit dem zusätzlichen Risiko, dem/den Beschuldigten zu begegnen.

Die "Amtssprache" bei Gericht ist auch nicht kindgerecht und für diese oft unverständlich. Es werden manchmal auch demütigende Fragen gestellt wie "Wolltest du das nicht selbst?", "Hat es dir nicht Spaß gemacht?" usw. Beschuldigte leugnen in der Regel die Tat.
Missbrauchsopfer sind vor Gericht nur Zeugen und haben keinen Anspruch auf einen Rechtsbeistand.

Prozessbegleitung/Kostenlose Rechtsvertretung

Prozessbegleitung ist psychosozialer und juristischer Beistand in der Zeit vor einer Anzeige und während der schwierigen Zeit der Ermittlungen, des Straf- und allenfalls auch Pflegschaftsverfahrens. Ziel ist es, die Belastungen für das Kind zu minimieren, sowie seinen rechtlichen Status vor Gericht zu verbessern.

Informationen darüber, welche Institutionen Prozessbegleitung
anbieten, erteilt die jeweilige Kinder- und Jugendanwaltschaft.

Prävention von sexuellem Missbrauch

"Steig` nicht in ein fremdes Auto", zieh` dich ordentlich an", geh` nicht allein in den Wald", "geh` nicht mit einem Fremden mit", mach` die Tür nicht auf, wenn du alleine bist", nimm` keine Schokolade von einem fremden Onkel", " sei vor der Dunkelheit zu Hause"...

So und ähnlich lauten die Warnungen, mit denen die meisten Mädchen und Buben aufwachsen.

Herkömmliche Prävention allein gibt nicht ausreichend Sicherheit. Sie führt zu Vermeidungsverhalten, Verängstigung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, Verstärkung der Abhängigkeit von den Eltern. Anders ausgedrückt: Fehlinformierte, unsichere, angepasste und abhängige Kinder sind ideale Opfer.

Sinnvolle Prävention dagegen muss Kinder stark machen, sie in die Lage versetzen, sexuelle Übergriffe zu erkennen, einzuordnen und sich dagegen zu wehren, das heißt, sich selbst zu schützen.

Prävention muss:

  • Die Stärke von Kindern aufbauen.
  • Die Unabhängigkeit der Kinder fördern.
  • Die Mobilität der Kinder erweitern.
  • Die Freiheit von Kindern vergrößern.

Prävention darf auf keinen Fall Angst machen, denn Angst erzeugt Schwäche, Angst lähmt.
Angst entsteht aus Gefühlen von Ohnmacht und Hilflosigkeit. Wir müssen den Kindern das Wissen um ihre Stärke und Handlungsmöglichkeiten vermitteln, denn "Wissen ist Macht".
Stärke und Energie, Kompetenz und Wille der Kinder müssen gefördert werden.

Sieben präventive Botschaften sollten Kindern in altersgemäßer Form in Kindergarten, Schule und Elternhaus immer wieder vermittelt werden:

Über deinen Körper bestimmst da allein

Du bist wichtig und hast das Recht zu bestimmen, wie, wann, wo und von wem du angefasst werden möchtest.

Du kannst deinen Gefühlen vertrauen

Es gibt angenehme Gefühle, da fühlst du dich gut und wohl. Unangenehme und seltsame Gefühle sagen dir, dass etwas nicht stimmt. Wir sind froh, wenn du mit uns über deine Gefühle sprichst, auch wenn es schwierige Gefühle sind.

Es gibt angenehme und unangenehme Berührungen

Es gibt Berührungen, die sich gut anfühlen und richtig glücklich machen. Es gibt aber auch solche, die seltsam sind, Angst auslösen oder sogar wehtun. Erwachsene haben nicht das Recht, ihre Hände unter deine Kleider zu stecken und dich an der Scheide, am Penis, am Po oder an der Brust zu berühren. Manche Leute möchten von dir so berührt werden, wie du es nicht willst, aber niemand hat das Recht, dich dazu zu überreden oder zu zwingen; auch nicht Menschen, die du gern hast.

Du hast das Recht, NEIN zu sagen

Du hast das Recht, Nein zu sagen. Lass uns überlegen, in welcher Situation es schlecht sein könnte, zu gehorchen.

Es gibt gute und schlechte Geheimnisse

Es gibt gute Geheimnisse, die Freude machen und spannend sind. Schlechte Geheimnisse fühlen sich schwer und unheimlich an. Solche Geheimnisse, die dir ein ungutes Gefühl geben, solltest du weitersagen, auch wenn du versprochen hast, es nicht zu tun.

Sprich darüber und suche Hilfe

Wenn dich ein unheimliches Geheimnis oder Problem belastest, bitte ich dich, es mir oder einer anderen Person, der du vertraust, zu erzählen. Höre nicht auf zu erzählen, bis dir geholfen ist. Lass uns eine Liste von Menschen machen, mit denen du über "schwierige Dinge" reden kannst.

Du bist nicht schuld

Wenn dir Gewalt angetan wird - du bist nicht schuld; auch wenn du immer wieder hörst, du seist schuld! Die Verantwortung liegt immer beim Erwachsenen

HELPHOTLINE: 0043 (0) 70 / 31 01 40 oder 0043 (0) 699 / 11 99 02 15   www.help4you.cc    office@help4you.cc

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